1.) Vertragsgegenstand, Vertragsparteien, Vertragsschluss
(1) Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge zwischen Echinger Fachbetrieben e.V. (nachfolgend „EFB“ genannt) und Mitgliedern / Kunden (nachfolgend: Nutzer) über die Schaltung von Werbung (nachfolgend Werbeauftrag).
(2) Für die Geschäftsbeziehung zwischen EFB und dem Nutzer gelten ausschließlich die Auftragsbestätigung nach Abs. (3) als schriftlicher Vertrag sowie die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden, soweit im Auftrag nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist.
(3) Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag durch schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des über das Buchungsportal www.echinger-fachbetriebe.de gebuchten Werbeauftrags durch den EFB zustande. Der EFB ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen Angebote nicht anzunehmen.
(4) Auch bei mündlichen oder fernmündlichen Auftragsbestätigungen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
(5) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Nutzer Anwendung, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedarf.
(6) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Nutzers finden keine Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn der EFB diesen Geschäftsbedingungen des Nutzers nicht ausdrücklich widerspricht.
(7) Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z. B. Banner-, Popup-Werbung) bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen oder durch E-Mail geschlossenen Vereinbarung.
(9) Dem Nutzer ist bekannt, dass ihm rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Auftragsbestätigungen, Hinweise auf Änderungen der AGB etc.) per E-Mail zugehen können. Diese gelten als zugegangen, wenn sie unter normalen Umständen im E-Mail Postfach des Nutzers abrufbar sind, welches der Nutzer bei der Buchung gegenüber dem Verein angegeben hat.
(10) Der EFB weist durch diese Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf hin, dass für die Anbringung von Schildern und Lichtwerbeanlagen eine allgemeine Genehmigungspflicht besteht. Zur Einholung der ordnungsbehördlichen Genehmigung ist allein der Nutzer gesetzlich verpflichtet. Wird der EFB um die Einholung einer ordnungsbehördlichen Genehmigung ersucht, so kommt insoweit zwischen ihm und dem Nutzer, unbeschadet einer endgültigen Auftragserteilung, ein besonderes Auftragsverhältnis zustande. Wird dem EFB vor Erteilung der Genehmigung ein verbindlicher Auftrag erteilt, so bleibt dieser bei Versagung der Genehmigung unberührt. Der Nutzer hat insbesondere nicht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Verlangt der Nutzer die Auftragsausführung trotz Nichtvorliegens der ordnungsbehördlichen Genehmigung, so ist der EFB befugt, den Nutzer mit allen Nachteilen belasten, die dadurch entstehen. Das gilt insbesondere für dem EFB auferlegte Bußgelder und Kosten.
2. Werbeauftrag
(1) „Werbeauftrag“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet, zum Zwecke der Verbreitung. (2) Für den Werbeauftrag gilt ausschließlich die Preisliste des Vereins, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bildet.
3. Werbemittel
(1) Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann zum Beispiel aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen: – aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u. a. Banner), – aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Nutzer genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, Werbetafeln, die im Bereich des Nutzers liegen.
(2) Sofern Werbung nicht offensichtlich und eindeutig als solche erkennbar ist, darf der EFB dies in dem jeweiligen Werbemittel kenntlich machen, insbesondere sie mit einer entsprechenden Kennzeichnung zu versehen und/oder sie vom redaktionellen Inhalt räumlich absetzen, um den Werbecharakter zu verdeutlichen. Ziff. 5 (2) gilt entsprechend.
4. Datenanlieferung
(1) Der Nutzer ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben des EFB entsprechenden Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern.
(2) Kosten des EFB für vom Nutzer gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Nutzer zu tragen.
5. Ablehnungsbefugnis
(1) Der EFB behält sich vor, Werbeaufträge sowie einzelne Buchungen im Rahmen eines Abschlusses abzulehnen bzw. zu sperren, wenn – deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder – deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder – deren Veröffentlichung für den EFB wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.
(2) Insbesondere kann der EFB ein bereits veröffentlichtes Werbemittel zurückziehen, wenn der Nutzer nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch einen Link verwiesen wird und hierdurch die Voraussetzungen des Abs. (1) erfüllt werden.
(3) Jegliche Ersatzansprüche des Nutzers – insbesondere hinsichtlich noch nicht erbrachter Leistungen – und Ansprüche auf Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen sind in den Fällen des Abs. (1) und (2) ausgeschlossen.
(4) Die Ablehnung eines Werbeauftrags sowie die Entfernung einer Werbeschaltung wird dem Nutzer mitgeteilt. Werbeschilder können vom EFB sichergestellt werden und werden max. drei Monate aufbewahrt.
6. Verpflichtungen des Nutzers
(1) Der Nutzer ist verpflichtet richtige, aktuelle und vollständige Angaben zu machen und Änderungen dieser Angaben dem EFB unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Nutzer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Zweck, Inhalt und Aufmachung der Werbemittel und der Zielseiten, auf die das jeweilige Werbemittel verweist, in keiner Weise die Rechte Dritter verletzen und allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- und Strafrecht sowie den speziellen Vorschriften für bestimmte Berufe (Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker etc.) und Produktgruppen (Arzneimittel, Heilmittel etc.) genügen und nicht gegen behördliche Anordnungen oder die guten Sitten verstoßen. Der Nutzer wird insbesondere (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) hingewiesen auf: das Verbot der unlauteren und irreführenden Werbung (§§ 1, 3 UWG), § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV), § 5 Telemediengesetz (TMG), das Telekommunikationsgesetz (TKG), den Rundfunkstaatsvertrag, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV). Eine Prüfpflicht der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften obliegt dem EFB nicht. § 7 (1) gilt entsprechend.
(3) Der Nutzer wird sämtliche für die Schaltung der Werbemittel notwendigen Daten und Informationen rechtzeitig und vollständig, spätestens jedoch drei Werktage (fünf Werktage bei Sonderwerbeformen wie beispielsweise Videos u.ä.) vor dem vereinbarten Termin für die Schaltung in dem benötigten Format (gif/jpg/…) zur Verfügung stellen. Der EFB wird den Nutzer über erkennbar ungeeignete oder beschädigte Reproduktionsunterlagen unverzüglich informieren.
(4) Der Nutzer hat sicherzustellen, dass die Werbemittel frei von schädlichem Code (insbesondere Computerviren, Trojanern, etc.) oder sonstigen Schadensquellen zur Verfügung gestellt werden. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck geeignete Schutzprogramme einzusetzen, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Der Nutzer wird den EFB von allen Schäden freistellen, die dem EFB durch solche Schadensquellen entstehen.
(5) Der Nutzer hat die ausreichende technische Verfügbarkeit der von ihm benannten Zielseiten und Daten, auf die die Werbemittel verweisen, sicherzustellen.
(6) Bei nicht vertragsgemäßer, insbesondere verspäteter Zurverfügungstellung der in Abs. (3) genannten Daten und Informationen oder (5) beginnt die Verpflichtung vom EFB zur Auslieferung der Werbemittel erst drei Werktage nach ordnungsgemäßer Zurverfügungstellung der Daten und Informationen oder Schaffung oder Wiederherstellung der technischen Voraussetzungen. Der EFB hat in diesem Fall das Recht, aber nicht die Pflicht, die Auslieferung über den ursprünglichen Endtermin bis maximal zur ursprünglich vereinbarten Dauer der Auslieferung aufrecht zu erhalten.
(7) In den Fällen des Abs. (6) sind jegliche Ersatzansprüche des Nutzers gegenüber dem EFB ausgeschlossen.
(8) Der Nutzer verpflichtet sich dem EFB mitzuteilen, wann und wo er die Schilder austauscht. Die entstanden Kosten sind allein vom Nutzer zu tragen.
(9) Die Nutzung ohne gültigen Vertrag mit dem EFB wird mit 200,00 € pro Werbetafel berechnet. Das entfernen und einlagern der unerlaubten Werbeschilder trägt der Verursacher.
7. Gewährleistung des EFBs
(1) Der EFB gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Nutzer ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird – durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/ oder Hardware (z. B. Browser), – durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber, – durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagen, – durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxies (Zwischenspeichern) oder – durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.
(2) Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittelauftrags die der Nutzer nicht zu verschulden hat, hat der Nutzer Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels tatsächlich beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Ersatzwerbung hat der Nutzer ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags. Der Nutzer hat den EFB auf die ungenügende Wiedergabequalität unverzüglich nach Bekanntwerden hinzuweisen.
(3) Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig, so hat der Nutzer bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Nutzer nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.
8. Haftung
(1) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), haftet der EFB nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Nutzers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des EFBs, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im letzten Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
(3) Die Einschränkungen der Ziff. 11 Abs. (1) und (2) gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des EFBs, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Der Nutzer von Werbetafeln haftet grundsätzlich ausschließlich für Schäden an dem Ihn zugeordneten Standort. Des weiteren ist der Nutzer verantwortlich für die Absicherung und die Dokumentation des Werbeschilds. Vor und nach Austausch des eigenen Werbeschilds ist eine Bilddokumentation zu erstellen. Bei Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht, haftet vollumfänglich der Nutzer.
9. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, SEPA-Lastschrift
(1) Der EFB ist berechtigt, die Rechnung elektronisch zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Beträge verstehen sich, soweit nicht anders angegeben zzgl. der gesetzlichen USt.
(2) Der EFB stellt dem Nutzer nach erfolgter Schaltung der Werbemittel eine Rechnung. Werden Werbemittel monatlich wiederkehrend von dem Nutzer in Auftrag gegeben, erfolgt durch den EFB eine monatliche Rechnung über die erfolgte Schaltung der Werbemittel.
(3) Der Rechnungsbetrag ist 14 Tage (eingehend) nach Rechnungsstellung fällig.
(4) Der EFB behält sich vor Vorkasse zu verlangen.
(5) Hat der Nutzer mit Angebotsabgabe eingewilligt, dass die in der Rechnung über die tatsächlich bereitgestellten Werbemittel entstandenen Kosten zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt von seinem Konto per Lastschriftverfahren eingezogen werden dürfen, so werden die in Rechnung gestellten Beträge vom EFB vom Konto des Nutzers per Lastschrift eingezogen.
(6) Der Nutzer ist damit einverstanden, dass bei einer SEPA-Lastschrift die Frist der Versendung der Vorabankündigung (sog. Prenotification), durch welche mitgeteilt wird, dass der genannte Rechnungsbetrag von dem angegebenen Bankkonto abgebucht wird, kürzer als fünf Tage ist.
10. Abtretung / Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Eine Abtretung bzw. Übertragung von Forderungen, Rechten oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch den Nutzer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des EFB.
(2) Gegen Forderungen des EFB kann der Nutzer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Nutzer steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
11. Laufzeit, Loslösungsrechte
(1) Die Laufzeit des Werbeauftrages wird in der jeweiligen Buchung festgelegt.
(2) Eine ordentliche Kündigung ist bis fünf Werktage vor Beginn der Schaltung des Werbeauftrags schriftlich oder per E-Mail dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber zu erklären.
(3) Wird die Frist nach Abs. (2) nicht eingehalten, werden 30 % des Netto-Kampagnenwertes erhoben. Gleiches gilt bei einer Teil-Stornierung des Auftrages.
(4) Die ordentliche Kündigung für bereits angelaufene Aufträge ist ausgeschlossen.
(5) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund für beide Parteien bleibt hiervon unberührt. Für den EFB liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn – sich der Nutzer in Zahlungsverzug befindet (Ziff. 15), – im Hinblick auf den Nutzer ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird, – der Nutzer die Leistungen des EFB in betrügerischer Absicht in Anspruch nimmt, bei der Nutzung gegen Strafvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften oder gegen die guten Sitten verstößt oder entsprechender dringender Verdacht besteht, – der Nutzer gegen Kardinalpflichten verstößt und trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung keine fristgemäße Abhilfe schafft. Einer Abmahnung bedarf es dann nicht, wenn diese keinen Erfolg verspricht oder der Verstoß so schwerwiegend ist, dass dem EFB ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.
(6) Kündigt der Nutzer seine Werbeaufträge, um dem EFB vorsätzlich einen Schaden zuzufügen, so wird der gesamte Netto-Kampagnenpreis sofort fällig.
(7) Die Pflicht zur Zahlung bereits entstandener Verpflichtungen des Nutzers gegenüber dem EFB bleibt von der Kündigung unberührt.
12. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des EFB. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des EFB. Soweit Ansprüche des EFB nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Nutzers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Nutzer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des EFB vereinbart, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde.
Die Nutzung der Werbetafeln muss vom Vorstand mit Vorlage und Zeitpunkt (Ziff. 1 Abs. 10) genehmigt werden!
Anmeldung und Kontakt rund um die Werbeschilder per Email oder per Onlineformular
Stand 01.06.2023 – EFB e.V. Vorstand